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Freistellungsaufträge bei Banken - Identifikationsnummer

Kapitalerträge werden grundsätzlich versteuert. Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank, können Anleger einfach Steuern sparen – nämlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (zusammenveranlagte Eheleute). Ab dem Jahr 2016 benötigt das Kreditinstitut dazu die individuelle Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Sparers.

 

Der Freistellungsauftrag bewirkt, dass Kunden von Kreditinstituten bis zur Höhe des Pauschbetrags keine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) bezahlen müssen. Bereits seit 2011 können sie neue Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-ID-Nummer beantragen, zuvor erteilte Aufträge blieben aber auch ohne gültig.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2016:

Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit. Um das zu verhindern, müssen Sparer der Bank ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen. Ein neuer Freistellungsauftrag ist nicht unbedingt erforderlich.

Tipp: Wenn Kreditinstitute sich bei ihren Kunden nach der Steueridentifikationsnummer schriftlich erkundigen, sollten diese das Anschreiben unbedingt beantworten und sich auch ohne vorherige Anfrage rechtszeitig vor dem 1. Januar 2016 an ihre Bank wenden.

Tipp: Anleger können das Freistellungsvolumen von 801 Euro bzw. 1.602 Euro auch auf mehrere Banken bzw. Investmentgesellschaften verteilen. Den zustehenden Höchstbetrag dürfen sie aber insgesamt nicht überschreiten.

 

 

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